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Heilpraktikergesetz

Wer Heilpraktiker werden möchte, muss sich zwingend mit dem Heilpraktikergesetz auseinandersetzen, denn es regelt die Zulassung zum Heilpraktiker und grenzt dessen Tätigkeitsfeld ein. Das Heilpraktikergesetz und was Sie dazu wissen müssen, können Sie hier nachlesen.

Das Heilpraktikergesetz ist nichts anderes als das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (= Approbation oder staatliche Zulassung). Das Gesetz trat 1939 in Kraft und regelt die Voraussetzungen zur Berufsbezeichnung (Heilpraktiker ist daher eine geschützte Berufsbezeichnung) und definiert Ordnungswidrigkeiten und Strafbestände.

Mittlerweile wurde das Gesetz mehrfach überarbeitet und zudem wurden Durchführungsverordnungen beschlossen, die die Voraussetzungen und Prüfungsangelegenheiten regeln.

Wenn Sie also vorhaben, Heilpraktiker zu werden und eine Ausbildung zu absolvieren, dann sollten Sie sich unbedingt mit den Gesetzen auskennen, damit sich Ihre Rechte und auch Ihre Grenzen bei Ausübung der Tätigkeit kennen.

Heilpraktiker ist ein gesetzlich geschützter Begriff und nur derjenige darf ihn tragen, der die Erlaubnis dazu hat. Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird nach dem Bestehen der gesetzlich geregelten amtsärztlichen Prüfung vom zuständigen Gesundheitsamt erteilt.

Das Heilpraktikergesetz im Überblick

Was darf ein Heilpraktiker?

In Deutschland gibt es nur zwei Heilberufe und das sind Arzt und Heilpraktiker. Diese beiden Berufsgruppen sind die einzigen, die Heilkunde bei körperlichen und seelischen Erkrankungen praktizieren dürfen. Der Unterschied ist, dass die Ausbildung für Ärzte staatlich geregelt ist und ein langer Ausbildungsweg hinter ihnen liegt. Am Ende erhalten sie die Approbation und dürfen Patienten behandeln.

Die Ausbildung für Heilpraktiker ist nicht geregelt. Um die Erlaubnis zu erhalten, als Heilpraktiker tätig zu sein, müssen sie die amtsärztliche Prüfung bestehen – ob und wie sie die Ausbildung gemacht haben, ist gesetzlich nicht relevant. So haben Ärzte logischerweise mehr Rechte und Befugnisse in ihrer Berufsausübung als Heilpraktiker sie haben.

Was darf ein Heilpraktiker tun?

  • Diagnosen stellen und Therapien verordnen – gemäß den gesetzlichen Einschränkungen und gemäß den Kenntnissen und Fähigkeiten des Heilpraktikers.
  • Sie dürfen frei über die Therapieform entscheiden.
  • Die Heilverfahren, die Sie anwenden, dürfen die körperliche, geistige und seelische Ebene des Patienten ansprechen.

Was darf ein Heilpraktiker nicht tun?

  • Sie dürfen keine Infektionskrankheiten behandeln, die im Infektionsschutzgesetz genannt sind.
  • Sie dürfen keine Zahnheilkunde ausüben.
  • Sie dürfen keine Geburtshilfe leisten.
  • Sie dürfen keine amtlichen Bescheinigungen ausstellen.
  • Sie dürfen keine Heilungsversprechen geben.
  • Sie dürfen keine verschreibungspflichtigen Medikamente und keine Betäubungsmittel verordnen.

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)

HeilprG
Ausfertigungsdatum: 17.02.1939

Vollzitat:
"Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17e des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17e G v. 23.12.2016 I 3191

§ 1
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

§ 2
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß § 7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen.
(2) Wer durch besondere Leistungen seine Fähigkeit zur Ausübung der Heilkunde glaubhaft macht, wird auf Antrag des Reichsministers des Innern durch den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unter erleichterten Bedingungen zum Studium der Medizin zugelassen, sofern er seine Eignung für die Durchführung des Medizinstudiums nachweist.

§ 3
Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.

§ 4

§ 5
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 5a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

§ 6
(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) (gegenstandslos)

§ 7
Der Reichsminister des Innern erläßt ... die zur Durchführung ... dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

§ 8
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten § 56a Abs. 1 Nr. 1 und § 148 Abs. 1 Nr. 7a der Reichsgewerbeordnung, soweit sie sich auf die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen, außer Kraft.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510939.html

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